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Der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Ausgewiesensein als Käuferin in der Fahrzeugrechnung und die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens bilden in der Gesamtschau ein ausreichendes Indiz für die Aktivlegitimation des Geschädigten, auch wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II allein keinen Eigentumsnachweis darstellt. Die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Schadensberechnung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten; der Geschädigte darf die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt als ortsüblich und angemessen ermittelt hat. Es ist ausreichend, wenn ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ohne dass nachgewiesen werden muss, ob diese Kosten objektiv tatsächlich entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |