|
Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten steht wegen der Wertminderung seines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall nur ein Schaden in Höhe des Nettobetrages zu. Bei der Ermittlung der Wertminderung als Verkaufsverlust ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten entscheidend zu berücksichtigen, sodass 19 % Mehrwertsteuer von der Wertminderung in Abzug zu bringen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |