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Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Geschädigte wie eine Taxi-Zentrale, wenn die Gegenseite (hier: eine öffentliche Körperschaft) bereits vor Beauftragung des Anwalts Kontaktaufnahme zur Unfallabwicklung initiierte und Zahlungsbereitschaft signalisierte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |