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Nach summarischer Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, wenn der Antragsteller wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller nicht "erstmals" unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, insbesondere wenn eine im Rahmen eines früheren Wiedererteilungsverfahrens aufgestellte positive Prognose durch erneutes Verhalten entwertet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |