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Ein Werklohnanspruch für ein Kfz-Schadengutachten besteht nicht, wenn das Gutachten mangelhaft ist, weil es nicht geeignet war, die korrekten Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu ermitteln, da diese deutlich überhöht kalkuliert wurden. Der Gutachter hat zudem die Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass bei einem über 16 Jahre alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch für Reparaturkosten nach Stundensätzen einer markengebundenen Vertragswerkstatt besteht. Ferner besteht kein Anspruch auf Abrechnung von Positionen wie Schichtdickenanalyse, Auslesen des Datenspeichers oder Einholung von Restwertangeboten, wenn diese nicht beauftragt oder nicht erforderlich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |