Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rheine v. 21.05.2026: Zur Mangelhaftigkeit eines Kfz-Schadengutachtens bei überhöhter Reparaturkostenkalkulation und Verletzung der Hinweispflicht




Das Amtsgericht Rheine (Urteil vom 21.05.2026 - 14 C 22/25) hat entschieden:

   Ein Werklohnanspruch für ein Kfz-Schadengutachten besteht nicht, wenn das Gutachten mangelhaft ist, weil es nicht geeignet war, die korrekten Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu ermitteln, da diese deutlich überhöht kalkuliert wurden. Der Gutachter hat zudem die Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass bei einem über 16 Jahre alten Fahrzeug mit hoher Laufleistung grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch für Reparaturkosten nach Stundensätzen einer markengebundenen Vertragswerkstatt besteht. Ferner besteht kein Anspruch auf Abrechnung von Positionen wie Schichtdickenanalyse, Auslesen des Datenspeichers oder Einholung von Restwertangeboten, wenn diese nicht beauftragt oder nicht erforderlich waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.535,65 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Werklohn, da das von ihr erstellte Gutachten mangelhaft war. Denn es war nicht geeignet, die korrekten Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu ermitteln. Zudem hat die Klägerin Arbeiten in Rechnung gestellt, die der Beklagte nicht beauftragt hatte.

Unstreitig haben die Parteien am 19.12.2024 einen schriftlichen Werkvertrag zur Gutachtenerstellung geschlossen.

Der Werkvertrag ist auch wirksam. Die Anfechtung des Beklagten wegen arglistiger Täuschung hatte keinen Erfolg, da der Beklagte nicht nachzuweisen vermochte, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihn arglistig darüber getäuscht hatte, von seiner Versicherung geschickt worden zu sein und er alles mit der gegnerischen Versicherung regeln würde. Der Antrag auf Vernehmung seiner Partei war als unzulässig zurückzuweisen, da er nur einen Anspruch auf Vernehmung der gegnerischen Partei hat, § 445 ZPO.

Ein Werklohnanspruch der Klägerin besteht aber dennoch nicht, weil das Gutachten weder der Auftragslage entsprach noch gegenüber der gegnerischen Versicherung geeignet war, den Schaden des Beklagten abzurechnen.

Die Feststellung über die Höhe des entstandenen Reparaturschadens leidet bereits daran, dass dieser deutlich überhöht ermittelt wurde. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Gutachten des Sachverständigen A vom 05.01.2026, wonach Reparaturkosten in Höhe von allenfalls 1.121,40 € netto erforderlich waren, während die Klägerin Reparaturkosten von 2087,10 € berechnet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Kalkulation wird auf das Gutachten, Bl. 261 d. A. verwiesen. Dieser Betrag von 1.121,40 € ist nach den Angaben des Sachverständigen aber auch nur dann anzunehmen, wenn die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 € netto zu Grunde gelegt würden.

Nach seiner Prüfung sei der Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt aber vorliegend nicht anzuwenden, weil das Fahrzeug des Beklagten bereits älter als 16 Jahre gewesen und über 154.000 km gelaufen sei. Bei einem derart alten Fahrzeug seien üblicherweise nur die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt maßgeblich. Aus diesem Grunde halte er das Schadengutachten vom Ingenieurbüro X für zutreffend und plausibel, welches Mängelbeseitigungskosten von 640,50 € nette ermittelt habe. Dieser Auffassung stimmt das Gericht zu.

Soweit die Klägerin demgegenüber der Meinung ist, dass der Beklagte ein Gutachten nach Maßgabe einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben hat, ist dem zu entgegnen, dass es Aufgabe der Klägerin als Gutachterin gewesen wäre, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Fahrzeug, welches über 16 Jahre alt ist und eine Laufleistung von über 150.000 km aufweist, grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch von Reparaturkosten aufgrund einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen kann, es sein denn, der Geschädigte kann eine regelmäßige Wartung oder Reparatur seines Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt nachweisen. Ein solcher Anspruch war hier aber schon äußerst unwahrscheinlich, da der Beklagte das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte und zu etwaigen Vorschäden keinerlei Angaben machen konnte. Die Klägerin hätte den Beklagten bei einem solchen Schadensfall aber auf diesen Umstand hinweisen müssen, um zu verhindern, dass ein Gutachten über die Höhe von Reparaturkosten erstellt wird, welches dem Beklagten realistischerweise überhaupt nicht zusteht. Diese Hinweispflicht bestand schon deshalb, weil die Klägerin über dieses Wissen verfügt, während der Beklagte als Laie von dieser Problematik im Regelfall keine Kenntnis hat.

Die Klägerin kann sich damit nicht auf ihren Vertrag berufen, wonach eine Kalkulation nach hestellergebundener Vertragswerkstatt angekreuzt wurde.

Die Klägerin erstellte aufgrund dieser fehlerhaften Vorgabe ein Gutachten über Reparaturkosten, die im Hinblick auf das zutreffende Gutachten des Sachverständigen X dreimal so hoch ausfielen, mit der Folge, dass die beklagte Versicherung ein solches Gutachten niemals gezahlt hätte.

Hinzu kommt, dass auch die Berechnungen der Klägerin im Gutachten nach den Feststellungen des Sachverständigen A nicht korrekt sind. Unstreitig war als Reparaturweg lediglich die Lackierung der Motorhaube erforderlich. Die Stundenverrechnungssätze hatte der Sachverständige X mit 148,50 € netto für Arbeitslohn und 172,00 € für Lackierarbeiten angegeben. Dieser Arbeitsweg wurde vom Sachverständigen A bestätigt, wobei er - im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Gerichts - die Stundenverrechnungssätze der Firma D GmbH mit je 210,00 € netto zugrunde gelegt hatte. Damit kam er auf Reparaturkosten in Höhe von 1.121,40 € netto. Auch diese liegen mit fast 50 % deutlich unter den von der Klägerin angegebenen Reparaturkosten. Nach den Angaben des Sachverständigen A ist daher das klägerische Gutachten weder plausibel nachvollziehbar noch aus technischer Sicht dem Grunde nach begründet.

Das Gericht ist der überzeugenden Begründung des Sachverständigen A in seinem Gutachten und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen X.

Weder bei Reparaturkosten in Höhe von 640,59 € netto noch von 1.121,40 € bei einem Fahrzeugwert von 5.250,00 € gab es eine Veranlassung, den Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Folglich waren eine Schichtdickenanalyse, ein Auslesen des Datenspeichers sowie die Einholung von Restwertangeboten in keinster Weise erforderlich. Ein Anspruch auf Abrechnung dieser Positionen besteht mangels Erforderlichkeit mithin nicht.

Ein solcher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beklagte hätte dies in Auftrag gegeben. Vielmehr waren diese Positionen nicht vom Beklagten gesondert beauftragt worden. Ein solcher Auftrag ergibt sich insbesondere nicht aus dem schriftlichen Werkvertrag vom 19.12.2024. Aus diesem Auftrag ergibt sich nur, dass Nebenkostenpositionen zu zahlen sind, wenn sie nach dem Schadenumfang und der Schadenart in Betracht kommen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Nebenkosten besteht somit nicht.

Im Ergebnis ist dies aber unerheblich, da das Gutachten der Klägerin schon dem Grunde nach nicht geeignet war, gegenüber der gegnerischen Versicherung abzurechnen. Das Gutachten ist somit als nicht abnahmefähig anzusehen. Eine Abnahme des Beklagten liegt auch nicht vor.

Mangels Abnahmefähigkeit besteht kein fälliger Anspruch des Beklagten gegen die Forderung der Klägerin.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_rheine/j2026/14_C_22_25_Urteil_20260521.html - DE:AGST3:2026:0521.14C22.25.00

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