|
Eine Abtretung von "etwaigen (das Sachverständigenrisiko betreffende) Ersatzansprüchen (...) hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung" ist hinreichend bestimmt, wenn Schuldner, Gläubiger und Rechnungsnummer benannt sind, auch wenn die Höhe der Forderung nicht konkretisiert ist. EDV-Kosten sind als Nebenkosten in einer Honorarvereinbarung wirksam vereinbart und deren Erforderlichkeit bzw. Ortsüblichkeit und Angemessenheit ist für die vertragliche Berechtigung nicht entscheidend, sofern keine für den Geschädigten erkennbare deutliche Überhöhung vorliegt. Kosten für ein Altfahrzeugzertifikat können jedoch rückforderbar sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |