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Ein Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten ist durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot und die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB begrenzt. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien durch einen Mietvertrag verbunden sind, aus dem wechselseitige Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB folgen, die sich auch im Rahmen der Besitzstörungsrechte auswirken. In einer solchen Konstellation kann es dem Kläger obliegen, den Beklagten zunächst abzumahnen oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, bevor ein Abschleppvorgang veranlasst wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |