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Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen des Deckungsschutzes einer Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs maßgeblich. Erfolgt jedoch nach diesem Zeitpunkt eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers, sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entscheidend. Lag eine solche Klärung (hier: durch den EuGH im Dieselskandal) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vor, ist die Ablehnung des Deckungsschutzes auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wenn ein Schadensersatzanspruch zudem durch eine anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgezehrt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |