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Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Dem Käufer kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |