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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen. Ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens kann bestehen, auch wenn keine Stilllegung oder Betriebsbeschränkung des Fahrzeugs droht. Eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung kann nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |