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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch unzulässige Abschalteinrichtungen wahren. Das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kann für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV nicht unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung verneint werden. Ein Schaden in Form einer Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs kann nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |