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Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Bei Kraftfahrzeugen ist dies in der Regel nicht der Fall, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren. Sind die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt und damit dem Zugriff der Berechtigten entzogen, ist der Diebstahl beendet, und nachfolgende Beteiligungshandlungen können lediglich Hehlerei oder Begünstigung darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |