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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann nicht ausgeschlossen werden. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH und des EuGH schützt § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Dieser Schutz umfasst auch die individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |