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Ein Schadensersatzanspruch im Dieselskandal besteht nicht, wenn der verpflichtende Rückruf des KBA nicht auf dem Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruht, sondern auf einer Konformitätsabweichung bezüglich der Erkennung eines fehlerhaften Reagens. Die klägerische Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug unterfalle einem verpflichtenden Rückruf des KBA aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ist unzutreffend. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO 715/2007 besteht nicht, da der BGH die Drittschutzwirkung dieser Normen verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |