|
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, das nicht gegeben ist, wenn die Zulässigkeit des Thermofensters nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann. Der Hersteller durfte sich zudem auf die Prüfungskompetenz des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) verlassen, dem die Problematik bekannt war und das auch nach eigener Prüfung keine Unzulässigkeit des Thermofensters im betreffenden Motor festgestellt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |