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Die Revision ist begründet, soweit sich die vorbeugende Unterlassungsklage gegen automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze richtet, da die entsprechenden Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 grundgesetzwidrig und nichtig sind. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die automatisierten Kennzeichenkontrollen erlaubenden, nicht dem Nichtigkeitsverdikt unterfallenden Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts, obwohl zum Teil mit dem Grundgesetz unvereinbar, bis zu einer Neuregelung durch den Landesgesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019, weiter anwendbar bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |