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Die Rechtsordnung kennt in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. Ein grundrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf ausreichenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden beruht und sich ausschließlich Rechtsfragen stellten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |