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Der Motorhersteller haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt und ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt. Eine Beteiligung als Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers setzt eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers voraus, die hier nicht festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |