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Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verneinung einer Haftung nach § 826 BGB bei fehlenden greifbaren Anhaltspunkten für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtungen. Er hebt jedoch die Ablehnung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf, da diese Bestimmungen Schutzgesetze sind, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |