|
Das OLG Bamberg hat die Berufung einer Klägerin im Dieselskandal gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin zurückgewiesen, da die Klagepartei das Vorhandensein und die Funktion unzulässiger Abschalteinrichtungen (u.a. Fahrkurve, Lenkwinkelerkennung, Thermofenster, Zykluserkennung) im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage gaben die Ausführungen der Klägerin keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |