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Eine Klage im Diesel-Abgasskandal, die auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers gestützt wird, erfordert einen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag der Klagepartei. Ein bloßer Verweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen und im normalen Betriebs auf der Straße genügt hierfür nicht. Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers greift erst nach hinreichend substantiiertem Vortrag der Klagepartei ein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |