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Alleine die Entscheidung, ein Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) auszustatten und in Verkehr zu bringen, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu erfüllen. Es bedarf vielmehr greifbarer Umstände, die den Einsatz eines Thermofensters als besonders verwerflich erscheinen lassen oder belegen, dass eine den Prüfstand erkennende Abschalteinrichtung verbaut ist. Ein allgemeiner Vortrag zum sogenannten 'hard cycle beating' oder zur 'Kaltstartheizfunktion' ohne konkrete Anhaltspunkte für eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung oder Vorsatz genügt nicht zur Substantiierung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |