Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 07.04.2022: Zur fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags zu unzulässigen Abschalteinrichtungen und Prüfstanderkennungssoftware




Das OLG München (Beschluss vom 07.04.2022 - 8 U 3994/21) hat entschieden:

   Für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik oder sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen fehlen zureichende Anhaltspunkte, wenn kein schlüssiger Vortrag zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik vorliegt und sich die Klagepartei überwiegend mit Fahrzeugen und Motoren anderer oder unklarer Provenienz befasst. Auch Messungen sind ohne Aussagekraft für das Vorliegen einer Umschaltlogik in einem konkreten Fahrzeug, wenn kein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Motor erkennbar ist oder sie unter völlig unterschiedlichen und hauptsächlich unbekannten Bedingungen stattfanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Messung

Tenor:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.05.2021, Aktenzeichen 34 O 13050/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


a. Die Ausführungen im Hinweisbeschluss zum Fehlen zureichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik (entsprechend der im VW-Motor EA 189 implementierten) und für das Vorhandensein sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger streitiger Abschalteinrichtungen besitzen nach wie vor Geltung.

Die Klagepartei kann sich insoweit auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 25.11.2021, III ZR 202/20, berufen.

Der dortige Kläger hat bezüglich der Abgasrückführung ersichtlich zwei unterschiedliche Betriebsmodi behauptet, je nachdem, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus oder auf der Straße befindet.

Hier fehlt schon schlüssiger Vortrag zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik. Dass die Bedingungen, unter denen das Fahrzeug "sauber" ist, unter Prüfbedingungen - anders als im realen Betrieb durch den Nutzer auf der Straße - stets gegeben sind, wie etwa bei einem auf die im Prüfstand herrschenden Außentemperaturen ausgerichteten Thermofenster, genügt dafür nicht.

Auch nach dem erstmaligen Vortrag in der Gegenerklärung zum Kaltstartheizen differenziert diese Funktion nicht gezielt danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Dementsprechend soll es im Realbetrieb auch nur seltener zum Kaltstartheizen kommen.

Zudem waren in der zitierten BGH-Entscheidung greifbare Anhaltspunkte vorgetragen worden, die den Verdacht begründeten, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Motorsteuerungssoftware erkennen könne, ob nur die Antriebsachse rotiert, der Lenkradeinschlag nicht mehr als 15 Grad beträgt und Radio sowie Multimedia-Einheit ausgeschaltet sind. In einer Gesamtbetrachtung mit vorgelegten Messergebnissen wurden deshalb dort Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware bejaht.

Hier hat sich die Klagepartei bzw. Berufung indessen bereits überwiegend mit Fahrzeugen und Motoren anderer oder unklarer Provenienz befasst.

Dies gilt auch für das vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main erholte Gutachten, mit dem sich der Senat - anders als in der Gegenerklärung behauptet - durchaus auseinandergesetzt hat.

Auch bezüglich der angeführten Messungen ist schon kein konkreter Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Motor B47 erkennbar und kann nicht einfach von den Messergebnissen irgendeines Motors der Beklagten auf eventuelle Abschalteinrichtungen in einem anderen Motor geschlossen werden. Lediglich bezüglich der ICCT-Messungen sowie einer Messung der DHU wurde, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, behauptet, diese wären am hier verbauten Motor durchgeführt worden. Bezüglich der Messungen der DUH ist bereits nicht nachvollziehbar, unter welchen Bedingungen sie stattfanden. Die Anlage K C2 enthält insoweit zwar in der Aufstellung der im realen Fahrbetrieb gemessenen Fahrzeuge einen BMW 420 d, allerdings mit Erstzulassung 2016 und nicht - wie hier - 2015. Außer der Außentemperatur (1- bis +4 Grad) und dem Messdatum ist der Anlage aber hinsichtlich der Messbedingungen nichts weiteres zu entnehmen; auch ist erkennbar, dass bei den Messungen der dort genannten Fahrzeuge völlig unterschiedliche Temperaturbereiche herrschten (beim BMW 420 d -1 bis 4+ Grad; bei einem BMW 320 d etwa +21 bis +26 Grad). Derartige Messungen zu völlig unterschiedlichen und hauptsächlich unbekannten Bedingungen sind insoweit ohne Aussagekraft für das Vorliegen einer Umschaltlogik in einem konkreten Fahrzeug (vgl. Hinweisbeschluss S. 11, Bl. 639). Bei den ICCT-Messungen wurde danach ein BMW 520d, Baujahr 2015, mit einem Hubraum von 1.995 ccm und der Euro-Norm 6b mit einem Motor der Baureihe B47 getestet (BB S.70). Verwiesen wurde dabei auf eine Anlage K C 10, der indessen weder dies noch die vorgetragenen Messergebnisse zu entnehmen sind. Die aus einem Blatt bestehende, auch in erster Instanz vorgelegte Anlage bezieht sich vielmehr auf Messungen des Department for Transport an einem BMW 320 x mit einem Hubraum von 1.995 ccm. Zureichender Vortrag zu maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen fehlt daher vorliegend.

Im Übrigen wurde von der Klagepartei bzw. Berufung auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof.-Dr. B. verwiesen, der für das Landgericht Hannover, die auch hier herangezogenen Messungen auswerten sollte. Den Grenzwertüberschreitungen ist danach jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine ohnehin nicht schlüssig vorgetragene evident unzulässige Prüfstanderkennungssoftware verbaut worden wäre.

b. Auch bezüglich des Thermofensters bleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss.

Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters im Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, hat die Klagepartei bzw. Berufung nicht aufgezeigt.

Die, deshalb schon nicht zu sekundärer Darlegung verpflichtete, Beklagte hat dies auch nicht eingeräumt.

III.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtslage ist bei Verweis auf die im Hinweisbeschluss zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Basieren im Ergebnis voneinander abweichende Entscheidungen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Feststellungen, führt dies nicht zu einer Divergenz i.S.d. Revisionsrechts. Selbst wenn ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis - z.B. bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht wurden - als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht gelangt, begründet auch dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-54578

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