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Für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware bzw. Umschaltlogik oder sonstiger verwaltungsrechtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen fehlen zureichende Anhaltspunkte, wenn kein schlüssiger Vortrag zum Vorhandensein einer entsprechenden Umschaltlogik vorliegt und sich die Klagepartei überwiegend mit Fahrzeugen und Motoren anderer oder unklarer Provenienz befasst. Auch Messungen sind ohne Aussagekraft für das Vorliegen einer Umschaltlogik in einem konkreten Fahrzeug, wenn kein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Motor erkennbar ist oder sie unter völlig unterschiedlichen und hauptsächlich unbekannten Bedingungen stattfanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |