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Die Berufung der Klagepartei gegen die Abweisung einer Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal ist zurückzuweisen, wenn das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Greifbare Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten fehlen insbesondere dann, wenn für das streitgegenständliche Fahrzeug nach Prüfung durch das KBA lediglich eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten wird und keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennung substantiiert vorgetragen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |