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Ein Fahrzeughersteller haftet dem Grunde nach aus §§ 826, 31 BGB, wenn er den Käufer eines Fahrzeugs mit dem Einbau eines Motors (EA 189) mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung und dessen Vertrieb vorsätzlich, sittenwidrig schädigt. Die Haftung beruht auf dem eigenen vorsätzlichen deliktischen Handeln des Herstellers, der das Fahrzeug in den Verkehr brachte, obwohl er wusste, dass es mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |