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Die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Neuer Vortrag, der eine vollständig neue Hilfstatsache zur Stützung der Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellt, muss gemäß § 530, § 296 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn die Verspätung nicht entschuldigt wird und die Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |