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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages im Abgasskandal setzt eine ausreichende Substantiierung des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus. Dies ist nicht gegeben, wenn für den streitgegenständlichen Motortyp (N 47, Euro 5) keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden und kein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |