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Allein die Entscheidung, ein Fahrzeug mit einem Thermofenster auszustatten und in Verkehr zu bringen, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu erfüllen. Für einen solchen Anspruch ist entscheidend, ob greifbare Umstände dafür vorgetragen werden, dass eine den Prüfstand erkennende Abschalteinrichtung verbaut ist und der Hersteller bewusst eine solche eingebaut hat. Fehlen solche Anhaltspunkte, trifft den Hersteller keine sekundäre Darlegungslast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |