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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz sind nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wobei die Klagepartei darlegen muss, warum diese nicht bereits in erster Instanz vorgetragen wurden. Ein Vortrag zu angeblichen Abschalteinrichtungen ist zudem unsubstantiiert, wenn er keine konkreten Bedingungen nennt, die eine unzulässige Manipulation belegen, und das KBA für den spezifischen Fahrzeugtyp keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat, was einer Betriebsuntersagung entgegensteht und die Untauglichkeit des Fahrzeugs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |