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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann danach ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Eine Schadensersatzhaftung nach §§ 826, 31 BGB setzt das Bewusstsein der Verantwortlichen von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung und die billigende Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes voraus; bloßes Kennenmüssen genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |