Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 11.03.2022: Zum Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung: Erforderlichkeit des Bezugs zum konkret verbauten Motor




Das OLG München (Beschluss vom 11.03.2022 - 8 U 7599/21) hat entschieden:

   Der Nachweis einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung muss grundsätzlich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Motor gerichtet sein. Es genügt nicht, alle Fahrzeuge eines Herstellers oder einer Motorenfamilie einem Generalverdacht zu unterwerfen, da dies die unterschiedlichen technischen Merkmale und rechtlichen Rahmenbedingungen außer Acht ließe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24.09.2021, Aktenzeichen 4 O 531/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die Berufung hat nunmehr einen Artikel der Zeitschrift "..." vom 06.11.2021 und ein Gutachten vom 28.09.2020 vorgelegt. Weshalb eine Vorlage erst jetzt, d.h. nicht bereits erstinstanzlich bzw. jedenfalls vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22.12.2021 erfolgen konnte, wird dabei nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Senat davon auszugehen hat, dass die Verspätung des nunmehrigen Vortrags auf Nachlässigkeit beruht, d.h. unentschuldigt ist.

2. Die Gegenerklärung der Klagepartei vom 07.03.2022 ergab, dessen ungeachtet, keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Für eine deliktische Haftung der Beklagten, insbesondere eine solche gemäß §§ 826, 31 BGB und § 831 BGB ist auch bei Abstellen auf die dortigen Darlegungen kein Raum. Eine Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.

Auch aus dem verspätet vorgelegten Gutachten des ..., auf das sich der S. -Artikel ersichtlich bezieht, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

Dies gilt bereits deshalb, weil er bislang nur ein einziges Fahrzeug ausgewertet hat, nämlich einen Mercedes E 350 BlueTEC 4MATIC T, das mit einem Dieselmotor OM 642 und nicht dem hier verbauten Motor OM 651 ausgestattet war. Wenn er weiter ausführt, das KBA habe in einer Vielzahl von Mercedes-Fahrzeugen illegale Abschalteinrichtungen gefunden, weshalb er vom technischen Standpunkt davon ausgehe, dass andere Mercedes-Fahrzeuge mit vergleichbaren Motoren und Technologien vergleichbare illegale Abschalteinrichtungen enthalten dürften, handelt es sich erkennbar um eine bloße Vermutung.

Die gebotene Darlegung und der Nachweis einer angeblich "unzulässigen Abschalteinrichtung" muss dabei jedoch grundsätzlich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Motor gerichtet sein. Denn es geht nicht an, alle Fahrzeuge eines Herstellers quasi "über einen Kamm zu scheren", indem man behauptet, die Beklagte habe Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen verkauft, das KBA habe auch für Fahrzeuge der Beklagten einen Zwangsrückruf angeordnet und deshalb sei auch der streitgegenständliche Pkw von den Manipulationen betroffen. Eine solche "Vermutung" sieht der Senat nicht, schon weil damit sämtliche Motoren einer Motorenfamilie/einer Baureihe ohne Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen technischen Merkmale und der u.U. äußerst unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterworfen werden würden (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19, WM 2019, 1937, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 15.09.2020, Gz. VI ZR 389/19, ohne weitere Begründung zurückgewiesen). Einen solchen "Generalverdacht" hat auch der BGH im Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, nicht angenommen. Er hat dort die Auffassung vertreten, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen kaufvertraglichen Mangel auch dann vorliegen, wenn derselbe Motorentyp in anderen Fahrzeugtypen der Beklagten, die von einer Rückrufaktion des KBA betroffen sind, verbaut ist.

III.

Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtslage ist bei Verweis auf die im Hinweisbeschluss zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt. Basieren im Ergebnis voneinander abweichende Entscheidungen auf unterschiedlichen tatrichterlichen Feststellungen, führt dies nicht zu einer Divergenz i.S.d. Revisionsrechts. Selbst wenn ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis - z.B. bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht wurden - als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht gelangt, begründet auch dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Beides ist hier nach Einschätzung des Senats nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-52793

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