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Der Nachweis einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung muss grundsätzlich auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Motor gerichtet sein. Es genügt nicht, alle Fahrzeuge eines Herstellers oder einer Motorenfamilie einem Generalverdacht zu unterwerfen, da dies die unterschiedlichen technischen Merkmale und rechtlichen Rahmenbedingungen außer Acht ließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |