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Eine Prüfstandsbezogenheit der Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) ist nicht dargetan, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz nicht in gleicher Weise arbeitet. Für eine objektive Sittenwidrigkeit fehlt es an Anhaltspunkten für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA hindeuten würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |