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Der Vertrag über die Erstellung eines Privatgutachtens ist ein Werkvertrag. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es nicht ausreichend begründet, auftrags- und ergebnisorientiert und richtig ist, oder wenn es inhaltlich unvollständig, nicht nachvollziehbar oder vom Auftrag abweicht. Der Besteller kann auch vor einer Abnahme nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vom Werkvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |