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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB setzt bei unzulässigen Abschalteinrichtungen zusätzliche Umstände wie Prüfstandsbezogenheit oder ein bewusst manipulatives Vorgehen voraus. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind jedoch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers vor einer Vermögenseinbuße durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen. Dem Käufer kann daher ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |