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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines "Thermofensters" kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem Schaden, weil dem Fahrzeug weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung drohe. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers muss konkret dargelegt und bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |