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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Sie wahren das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Dem Käufer kann daher ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, wobei eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |