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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Für die Haftung genügt ein fahrlässiger Verstoß; auf eine Täuschung der Genehmigungsbehörde kommt es nicht an. Es ist von einer Verschuldensvermutung auszugehen, und der Erfahrungssatz zur haftungsausfüllenden Kausalität findet Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |