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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, wobei hinsichtlich des Verschuldens eine Vermutung zugunsten des Klägers eingreift und dem Fahrzeughersteller die Entlastung obliegt. Eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung kann nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |