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Die Verneinung einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen mangelnden vorsätzlichen und sittenwidrigen Verhaltens ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der handelnden Personen der Beklagten darlegen kann. Die Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrags sind nicht überspannt, wenn keine Prüfstandsbezogenheit von Thermofenstern oder unzureichender Harnstoffeinspritzung substantiiert vorgetragen wird und keine weiteren Umstände die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens indizieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |