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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) ist nicht ausgeschlossen. Der VII. Zivilsenat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VIa. Zivilsenats an, wonach das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |