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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann nicht ausgeschlossen werden. Das Interesse des Käufers ist geschützt, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. Der erkennende Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach der Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller auch die Kaufentscheidung umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |