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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann nicht ausgeschlossen werden. Das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden, ist geschützt. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug gewerblich genutzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |