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Für eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB ist erforderlich, dass Mitglieder des Vorstands oder deren Vertreter des Herstellers von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen wussten; das Wissen einer Tochtergesellschaft ist dem Hersteller nicht automatisch zuzurechnen. Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |