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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann im Lichte neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen werden. Der Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Hersteller, insbesondere das unionsrechtlich geschützte Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahrzeugs, begründet einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |