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Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden. Von diesen Normen ist nach unionsrechtlicher Lesart das Interesse des Käufers geschützt, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |