|
Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, wenn es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der handelnden Personen nicht feststellen konnte. Die Behauptung des Klägers, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige, prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) implementiert, kann in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als spekulativ und "ins Blaue hinein" angesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass die Funktion der KSR zur sicheren Einhaltung des NOx-Grenzwerts in der gesetzlichen Emissionsprüfung benötigt wird. Beim Fehlen einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung kommt eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nur in Betracht, wenn die handelnden Personen bei der Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtungen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, unzulässige Abschalteinrichtungen zu verwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |