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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen. Bezüglich des Verschuldens greift eine Vermutung zugunsten der Klägerin ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |