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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt. Diese Bestimmungen sind Schutzgesetze, die dem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens gewähren können, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |