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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens kann dem Kläger zustehen, wobei das Vorliegen eines solchen Schadens bereits aus der mit dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung einhergehenden Möglichkeit von Betriebsbeschränkungen folgt. Ein Verschulden des Fahrzeugherstellers wird vermutet; er kann sich zwar durch einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten, dies setzt indessen die Darlegung und den Nachweis eines entsprechenden Rechtsirrtums sämtlicher verfassungsmäßig berufener Vertreter über die Rechtmäßigkeit der konkreten Abschalteinrichtung mit allen bedeutsamen Einzelheiten voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |