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Eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung nicht mehr in Betracht. Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat; bei Kraftfahrzeugen ist dies in der Regel nicht der Fall, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren. Das Abstellen entwendeter Kraftfahrzeuge mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten führt zur Beendigung des Diebstahls, sodass spätere Beteiligungshandlungen Dritter lediglich den Tatbestand der Hehlerei oder Begünstigung erfüllen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |